Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
ambulant:fachwissen:medikamentengabe [20.06.2013/ 10:53] Astrid Lärm |
ambulant:fachwissen:medikamentengabe [03.01.2022/ 11:19] (aktuell) Anke Kröhnert-nachtigall |
||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
- | Ambulant: | + | ====== |
+ | Die Medikamentengabe wird grundsätzlich zunächst über die Arbeitsorganisation einer Einrichtung geregelt. Dazu gehört, wer für das Stellen der Medikamente zuständig ist, wer die Medikamente kontrolliert und wer sie wann gibt. Dies kann über einen Ablaufstandard oder über Delegationsregelungen gesteuert werden. | ||
- | Die Medikamentengabe wird grundsätzlich zunächst über die Arbeitsorganisation eines Pflegedienstes geregelt. Dazu gehört, wer für das Stellen der Medikamente zuständig ist, wird die Medikamente kontrolliert und wer sie wann gibt. Dies kann über einen Ablaufstandart oder über Delegationsregelungen gesteuert werden. Unabhängig von Pflegezeit ist die Medikamentengabe eine Leistung nach SGB V. Es müssen hierfür die Verordnungen häuslicher Krankenpflege vorliegen und die entsprechenden Leistungsnachweise für die Kostenträger geführt werden. | + | Im System |
+ | Dies gilt nicht für die Medikamentengabe: | ||
- | Dies gilt auch für die Medikamentengabe: | + | Die Regelmedikation wird in den [[: |
+ | Die Gabe einer Bedarfsmedikationen wird im [[: | ||
- | Daraus erfolgt, dass nur dann eine separate Dokumentation erforderlich ist, wenn Medikamente nicht nach einer festen, eindeutig nachvollziehbaren Zuordnung gegeben werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Medikamente in den Büro aufbewahrt und gestellt werden. Gleiches gilt für Bedarfsmedikationen, | ||
- | |||
- | |||
- | Die Juristen Weiß, Kreitz und Strunk schreiben hierzu: „ Es gibt schließlich keinerlei Vorgaben dazu, dass alles ausdrücklich zu dokumentieren ist. Daher ist davon auszugehen, dass die Dokumentation auch in Ordnung ist, wenn nicht jede einzelne Maßnahme dokumentiert wird, sondern Maßnahmenpakete. Diese müssen zudem nicht ausdrücklich beschrieben werden, sondern es reicht ein Hinweis auf standardisierte Verfahren und das Abzeichnen durch Handzeichen. Dies gilt ebenfalls, wenn abweichende Geschehensabläufe vermerkt werden.“ (Weiß et al: Recht in der Pflege. München: Beck 2010, S. 230f) | ||
- | |||
- | |||
- | Die Tabelle zeigt, wie die Anforderungen der QPR 2009 ambulant in Bezug auf die Medikamentengabe in PFLEGEZEIT abgebildet sind. | ||
- | |||
- | |||
- | < | ||
- | MT19/ | ||
- | | ||
- | | ||
- | Medikamentengabe entsprechend der ärztlichen | ||
- | Verordnung durchgeführt und in der Pflegedokumentation | ||
- | dokumentiert hat. Die Durchschrift der ärztlichen Verordnung muss beim | ||
- | Pflegedienst hinterlegt sein. Sofern eine Bedarfsmedikation angeordnet ist, | ||
- | muss in der Pflegedokumentation festgehalten sein, wann welches Medikament | ||
- | in welcher Dosierung verabreicht worden ist. | ||
- | </ | ||
- | |||
- | |||
- | (Quelle: Qualitätsprüfungs-Richtlinien, | ||
- | |||
- | |||
- | Umsetzung im Dokumentationssystem Pflegezeit: Die Angaben zu den verordneten Medikamenten (Name oder Wirkstoff, Applikationsart, | ||