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Wir möchten Ihnen ermöglichen, selbst einen Überblick über den Stand Ihrer Dokumentation und über Ihre Prüfsicherheit zu erlangen. Hier finden Sie daher einen Überblick über die Transparenzkriterien und ihre Umsetzung in PFLEGE•ZEIT. Zu jedem Kriterium ist angegeben, an welchen Stellen in Ihrer Dokumentation die entsprechenden Nachweise zu finden sind.
Hinweise
Ist bei Bedarf eine aktive Kommunikation mit dem Arzt nachvollziehbar? (MDK 15.1 b)
Diese Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn aus Telefonnotizen und sonstigen Einträgen in die Pflegedokumentation erkennbar ist, dass im Falle von Akuterkrankungen, Unfällen, Veränderungen des Gesundheitszustandes oder bei chronischen Erkrankungen Kontakt zum behandelnden Arzt aufgenommen wurde und gegebenenfalls die ärztlich empfohlenen Maßnahmen eingeleitet wurden.
Zum Beispiel bei:
a) Anpassung therapeutischer Maßnahmen
b) Besuch der Arztpraxis oder Bestellung des Notarztes
c) Veranlassung einer Notaufnahme in ein Krankenhaus durch einen Kranken- oder Rettungstransportwagen
Entspricht die Durchführung der behandlungspflegerischen Maßnahmen den ärztlichen Anordnungen? (MDK 15.1 c)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn das Pflegeheim die ärztlichen Anordnungen beachtet und deren Durchführung fachgerecht und eindeutig dokumentiert. Eindeutig dokumentiert ist eine behandlungspflegerische Maßnahme, wenn definiert ist, welche Maßnahme wann, wie, wie oft und womit durchgeführt werden soll.
Ist ein Eintrag in der Pflegedokumentation durch den Arzt nicht möglich, zum Beispiel im Notfall, sollte eine mündliche Anordnung des Arztes (auch per Telefon) durch eine Pflegefachkraft entgegen genommen und nach dem VUG-Prinzip (Vorlesen Und Genehmigen lassen) dokumentiert werden.
Entspricht die Medikamentenversorgung den ärztlichen Anordnungen? (ähnlich MDK 15.2)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn das Pflegeheim die ärztlich verordneten Medikamente und deren Einnahme fachgerecht und vollständig dokumentiert hat. Eine fachgerechte und vollständige Dokumentation enthält folgende Angaben:
a) die Applikationsform
b) den vollständigen Medikamentennamen
c) die Dosierung und Häufigkeit
d) die tageszeitliche Zuordnung der Medikamentengabe
Sofern eine Bedarfsmedikation angeordnet ist, muss in der Pflegedokumentation festgehalten sein, bei welchen Symptomen, welches Medikament in welcher Einzel- und bis zu welcher Tageshöchstdosierung zu verabreichen ist.
Ist der Umgang mit Medikamenten sachgerecht? (MDK 15.3)
Der Umgang mit Medikamenten ist sach- und fachgerecht, wenn
a) die gerichteten Medikamente mit den Angaben in der Pflegedokumentation übereinstimmen,
b) diese bewohner/innenbezogen beschriftet aufbewahrt werden,
c) falls erforderlich eine Kühlschranklagerung ( 2 – 8°) erfolgt,
d) Betäubungsmittel verschlossen und gesondert aufbewahrt werden,
c) bei einer begrenzten Gebrauchsdauer nach dem Öffnen der Verpackung das Anbruch- und Verfallsdatums ausgewiesen wird,
d) Medikamente in Blisterpackungen mit eindeutigen Bewohner/innenangaben (insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum) sowie mit Angaben zu den Medikamenten (Name, Farbe, Form, Stärke) ausgezeichnet werden,
e) bei Verblisterung die Medikamente direkt aus der Blisterpackung gereicht werden,
f) bei Verblisterung eine kurzfristige Umsetzung der Medikamentenumstellung gewährleistet wird.
Dieser Aspekt betrifft die Pflegeorganisation.
Sind Kompressionsstrümpfe/-verbände sachgerecht angelegt? (MDK 15.4)
Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn die Kompressionsstrümpfe/-verbände sachgerecht angelegt werden, das ist der Fall, wenn
a) das Anlegen im Liegen bei entstauten Venen und abgeschwollenen Beinen erfolgt,
b) der Kompressionsverband/-strumpf immer in Richtung des Körperrumpfes gewickelt/angezogen wird,
c) der Kompressionsverband/-strumpf beim Anlegen faltenfrei ist.
Dieses Kriterium ist auch erfüllt, wenn das Anlegen nicht nach a) erfolgt, weil der pflegebedürftige Menschen dies wünscht und die Einrichtung den pflegebedürftigen Menschen nachweislich darüber informiert hat, dass die behandlungspflegerische Maßnahme nach a) – c) erfolgen sollte.
Wird das individuelle Dekubitusrisiko erfasst? (MDK 16.1 b)
Die Einschätzung des Dekubitusrisikos sollte bei allen Bewohner/innen erfolgen, bei denen eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, und zwar unmittelbar zum Beginn der Pflege und danach in individuell festgelegten Abständen sowie unverzüglich bei Veränderungen der Mobilität, der Aktivität und des Druckes.
Ein bestehendes Dekubitusrisiko ist gegebenenfalls mit Hilfe einer Skala (zum Beispiel Braden-Skala, Medley-Skala) zur Ermittlung des Dekubitusrisikos zu erkennen und einzuschätzen. Die Einschätzung des Dekubitusrisikos muss aktuell sein.
Werden erforderliche (Dekubitus-) Prophylaxen durchgeführt? (ähnlich MDK 16.1e)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn bei dekubitusgefährdeten Bewohner/innen folgende individuell angemessene Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe in der Pflegeplanung berücksichtigt wurden und ihre Durchführung erkennbar ist:
a) haut- und gewebeschonende Lagerung und Transfertechniken
b) Maßnahmen zur Bewegungsförderung
c) ausreichende Flüssigkeits- und Eiweißzufuhr
d) fachgerechte Hautpflege / regelmäßige Hautinspektion
e) gegebenenfalls Beratung der Bewohner/innen beziehungsweise ihrer Angehörigen hinsichtlich der Risiken und Maßnahmen.
Planung im TAGESPLAN:
Durchführung: Grundsätzlich ist als Nachweis ausreichend:
Sind Ort und Zeitpunkt der Entstehung der chronischen Wunde/des Dekubitus nachvollziehbar? (MDK 16.2a)
Aus der Pflegedokumentation muss klar erkennbar sein, wann der Dekubitus oder die chronische Wunde entstanden ist und an welchem Ort sich die Bewohnerin/der Bewohner zum Entstehungszeitpunkt aufgehalten hat.
Erfolgt eine differenzierte Dokumentation bei chronischen Wunden oder Dekubitus (aktuell, Verlauf nachvollziehbar, Größe, Lage, Tiefe)? (MDK 16.2 c)
Basieren die Maßnahmen zur Behandlung der chronischen Wunden oder des Dekubitus auf dem aktuellen Stand des Wissens? (MDK 16.2e)
Die Behandlung des Dekubitus / der chronischen Wunde entspricht dem aktuellen Stand des Wissens, wenn
a) sie entsprechend den ärztlichen Anordnungen erfolgt,
b) soweit erforderlich die Prinzipien der lokalen Druckentlastung, therapeutischen Lagerung beziehungsweise der Kompression umgesetzt werden,
c) die Versorgung der Wunde nach physiologischen und hygienischen Maßstäben erfolgt.
Das Kriterium kann auch mit ja beantwortet werden, wenn das Pflegeheim den Arzt nachweislich darüber informiert hat, dass die Behandlung nicht dem aktuellen Stand des Wissens entspricht und die Ärztin/der Arzt die Anordnung nicht angepasst hat.
Werden die Nachweise zur Behandlung chronischer Wunden oder des Dekubitus (zum Beispiel Wunddokumentation) ausgewertet und die Maßnahmen gegebenenfalls angepasst? (MDK 16.2 j)
Das Kriterium ist erfüllt, wenn der Heilungsprozess kontinuierlich evaluiert, die Ergebnisse beurteilt und Therapiemaßnahmen nach ärztlicher Anordnung gegebenenfalls angepasst werden.
Erhalten Bewohner/innen mit chronischen Schmerzen die verordneten Medikamente? (ähnlich MDK 13.7)
Die Beurteilung dieses Kriteriums erfolgt anhand der Pflegedokumentation. Es gelten hier die Erläuterungen zum Kriterium 3 entsprechend.
Werden individuelle Ernährungsressourcen und Risiken erfasst? (ähnlich MDK 16.8b)
Für alle Bewohner/innen des Pflegeheims soll geprüft werden, ob ein Ernährungsrisiko besteht. Ist dies der Fall, ist das individuelle Ernährungsrisiko zu ermitteln und zu beschreiben.
Oder:
Werden erforderliche Maßnahmen bei Einschränkungen der selbständigen Nahrungsversorgung durchgeführt? (ähnlich MDK 16.8g)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn bei Bewohner/innen, die bei der selbstständigen Nahrungsaufnahme eingeschränkt sind, Maßnahmen auf der Grundlage individueller Ernährungsressourcen und Risiken geplant, mit dem Bewohner abgestimmt und in der Pflegeplanung nachvollziehbar dokumentiert sind.
Ist der Ernährungszustand angemessen im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeiten der Einrichtung? (MDK: 13.2 d)
Der Ernährungszustand des Bewohners ist in folgenden Fällen als angemessen zu beurteilen:
a) Der Bewohner hat keine Einschränkungen und Risiken bei der selbständigen Nahrungsaufnahme.
b) Es bestehen Risiken und/oder Einschränkungen bei der selbständigen Nahrungsaufnahme und die Einrichtung führt alle aus der Risikofeststellung abgeleiteten Maßnahmen durch, aber der Bewohner ist trotzdem unter- oder überernährt beziehungsweise fehlernährt.
Werden individuelle Ressourcen und Risiken bei der Flüssigkeitsversorgung erfasst? (ähnlich MDK 16.8b)
Für alle Bewohner des Pflegeheims soll geprüft werden, ob ein Risiko bei der Flüssigkeitsversorgung besteht. Ist dies der Fall, ist das individuelle Risiko zu ermitteln und zu beschreiben.
Siehe analog Kriterium 13
Werden erforderliche Maßnahmen bei Einschränkungen der selbständigen Flüssigkeitsversorgung durchgeführt? (ähnlich MDK 16.8g)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn bei Bewohnern mit Einschränkungen der selbstständigen Flüssigkeitsaufnahme auf der Grundlage der Erfassung der individuellen Ressourcen und Risiken erforderliche Maßnahmen mit dem Bewohner abgestimmt und in der Pflegeplanung nachvollziehbar dokumentiert sind.
Siehe analog Kriterium 14
Ist die Flüssigkeitsversorgung angemessen im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeiten der Einrichtung? (MDK: 13.2 e)
Der Flüssigkeitsversorgung des Bewohners ist in folgenden Fällen als angemessen
zu beurteilen:
a) Der Bewohner hat keine Einschränkungen und Risiken bei der selbständigen Flüssigkeitszufuhr.
b) Es bestehen Risiken und / oder Einschränkungen bei der selbständigen Flüssigkeitsaufnahme und das Pflegeheim führt alle aus der Risikofeststellung abgeleiteten Maßnahmen durch, aber der Bewohner ist trotzdem nicht ausreichend mit Flüssigkeit versorgt.
Siehe analog Kriterium 15
Wird bei Bewohnern mit Ernährungssonden der Geschmackssinn angeregt? (neu)
Das Kriterium ist erfüllt, wenn bei Bewohnern mit Ernährungssonden zu den üblichen Essenszeiten der Geschmackssinn angeregt wird.
Erfolgt eine systematische Schmerzeinschätzung? (MDK: 16.7 a)
Die systematische Schmerzeinschätzung erfolgt in einer Befragung der Bewohner zu folgenden Inhalten:
a) Schmerzlokalisation
b) Schmerzintensität
c) Zeitliche Dimension (zum Beispiel erstes Auftreten, Verlauf, Rhythmus)
d) Verstärkende und lindernde Faktoren
e) Gegebenenfalls Auswirkungen auf das Alltagsleben
Bei Bewohnen mit eingeschränkten Kommunikationsfähigkeiten erfolgt eine systematische Schmerzeinschätzung mittels Beobachtung.
Kooperiert das Pflegeheim bei Schmerzpatienten eng mit dem behandelnden Arzt? (MDK 16.7 e)
Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn erkennbar ist, beziehungsweise vom Pflegeheim dargelegt wird, dass aufgrund der Ergebnisse der Krankenbeobachtung von Schmerzpatienten der behandelnde Arzt im Bedarfsfall unverzüglich informiert wird, insbesondere dann, wenn durch die eingenommenen Medikamente keine ausreichende Minderung der Schmerzen erreicht wird.
Werden bei Bewohnern mit Inkontinenz beziehungsweise mit Blasenkatheter die individuellen Ressourcen und Risiken erfasst? (ähnlich MDK 16.3 a)
Bei der Informationssammlung beziehungsweise der Pflegeanamnese sind die individuellen Ressourcen / Fähigkeiten und die Probleme der Bewohner mit Inkontinenz oder Blasenkathetern zu ermitteln und zu beschreiben
Werden bei Bewohnern mit Inkontinenz beziehungsweise mit Blasenkatheter die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt? (ähnlich MDK 16.3 d)
Bei Bewohnern mit Inkontinenz sind durchzuführende geeignete Maßnahmen insbesondere:
a) der Einsatz geeigneter Inkontinenzprodukte, sofern dies im Ermessen der Einrichtung steht,
b) ein Kontinenztraining / Toilettentraining beziehungsweise die individuelle Planung und Durchführung von Toilettengängen
c) und gegebenenfalls nach ärztlicher Anordnung die Versorgung mit einem Blasenkatheter nach hygienischen Grundsätzen.
Das Kriterium kann auch mit „Ja“ beantwortet werden, wenn das Pflegeheim den Arzt nachweislich darüber informiert hat, dass die Behandlung nicht dem aktuellen Stand des Wissens entspricht und die Ärztin/der Arzt die Anordnung nicht angepasst hat.
Wird das individuelle Sturzrisiko erfasst? (MDK 16.5 b)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn für alle Bewohner des Pflegeheims geprüft worden ist, ob ein erhöhtes Sturzrisiko besteht. Ist dies der Fall, ist das individuelle Sturzrisiko zu beschreiben.
Werden Sturzereignisse dokumentiert? (MDK 16.5 e)
Werden erforderliche Prophylaxen gegen Stürze durchgeführt? (ähnlich MDK 16.5f.)
Auf der Basis des individuell einzuschätzenden Sturzrisikos sind entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Hier kommen insbesondere folgende Maßnahmen zur Sturzprophylaxe in Betracht:
a) Übungen zur Steigerung der Kraft und Balance
b) Anregung zur Überprüfung und Anpassung der Medikation durch den Arzt
c) Verbesserung der Sehfähigkeit
d) Anpassung der Umgebung (zum Beispiel Beseitigung von Stolperfallen und Verbesserung der Beleuchtung, Einsatz geeigneter Hilfsmittel)
Wird das individuelle Kontrakturrisiko erfasst? (MDK 16.6a)
Das individuelle Kontrakturrisiko sollte zum Beginn der Pflege sowie regelmäßig im Rahmen der Evaluation der Pflegeplanung ermittelt und beschrieben werden.
Werden die erforderlichen Kontrakturprophylaxen durchgeführt? (ähnlich MDK 16.6 b)
Als Maßnahmen der Kontrakturprophylaxe kommen insbesondere die physiologische Lagerung, die Mobilisierung und Bewegungsübungen in Betracht. Gelenke sollen mindestens drei Mal täglich in jeweils drei Wiederholungen bewegt werden, um Kontrakturen zu vermeiden.
Liegen bei freiheitseinschränkenden Maßnahmen Einwilligungen oder Genehmigungen vor? (MDK 16.12a)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn bei freiheitseinschränkenden Maßnahmen Einwilligungen der Bewohner oder richterliche Genehmigungen in der Pflegedokumentation schriftlich hinterlegt sind.
Sofern die freiheitseinschränkende Maßnahme wegen akuter Selbst- oder Fremdgefährdung (rechtfertigender Notstand) erfolgt, ist das Kriterium ebenfalls erfüllt.
Wird die Notwendigkeit der freiheitseinschränkenden Maßnahmen regelmäßig überprüft? (MDK 16.12 c)
Die Notwendigkeit freiheitseinschränkender Maßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen (auch im Hinblick auf Alternativen) und zu dokumentieren. Das Überprüfungsintervall ist abhängig vom Krankheitsbild und vom Pflegezustand des Bewohners.
Wird die erforderliche Körperpflege den Bedürfnissen und Gewohnheiten des Bewohners entsprechend durchgeführt? (ähnlich MDK 16.13a)
Die Frage bezieht sich nur auf die Bewohner, bei denen von der Einrichtung Maßnahmen der Körperpflege übernommen werden.
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn in der Pflegedokumentation die auf die Maßnahmen der Körperpflege bezogenen Bedürfnisse und Gewohnheiten des Bewohners nachvollziehbar dokumentiert und bei der Umsetzung berücksichtigt sind.
Wird die erforderliche Mund- und Zahnpflege den Bedürfnissen und Gewohnheiten des Bewohners entsprechend durchgeführt? (ähnlich MDK 16.14a)
Die Frage bezieht sich nur auf die Bewohner, bei denen von der Einrichtung Maßnahmen der Mund- und Zahnpflege übernommen werden.
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn in der Pflegedokumentation die auf die Maßnahmen der Mund- und Zahnpflege bezogenen Bedürfnisse und Gewohnheiten des Bewohners nachvollziehbar dokumentiert und bei der Umsetzung berücksichtigt sind.
Wird die Pflege im Regelfall von denselben Pflegekräften durchgeführt? (ähnlich MDK 4.1b und 14.16 und LE-Konzept 3.1)
Die Frage ist mit ja zu beantworten, wenn der Bewohner während des Dienstes (Frühdienst, Spätdienst, Nachtdienst) von einem überschaubaren Pflegeteam über einen längeren Zeitraum (mehrere Tage) versorgt wird.
Für Kriterien 34 und 35 ist PFLEGE•ZEIT nicht relevant
Wird bei Bewohnern mit Demenz die Biographie des Heimbewohners beachtet und bei der Tagesgestaltung berücksichtigt? (inhaltlich MDK 16.10a/c und BIVA 2.1.2.4)
Das Kriterium ist erfüllt, wenn die individuelle Tagesgestaltung auf der Grundlage der Biographie des Bewohners erfolgt. Dazu können zum Beispiel Weckrituale, die Berücksichtigung von Vorlieben bei den Mahlzeiten und Schlafgewohnheiten oder Maßnahmen zur sozialen Integration in die Einrichtung gehören.
Die Frage ist mit „trifft nicht zu“(t.n.z.) zu beantworten, wenn nachvollziehbar keine Möglichkeiten der Informationssammlung zur Biographie bestanden.
Werden bei Bewohnern mit Demenz Angehörige und Bezugspersonen in die Planung der Pflege einbezogen? (inhaltlich MDK 16.10b)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn bei demenzkranken Bewohnern aus der Pflegedokumentation ersichtlich ist, dass Angehörige oder andere Bezugspersonen in die Planung der Pflege und Betreuung einbezogen wurden. Bei diesen Heimbewohnern können oftmals nur Angehörige oder Freunde Hinweise auf Vorlieben, Abneigungen, Gewohnheiten, Hobbys, Bildung usw. geben.
Die Frage ist mit „trifft nicht zu“ (t.n.z.) zu beantworten, wenn keine Angehörigen oder andere Bezugspersonen erreichbar oder vorhanden sind oder die Einbeziehung ausdrücklich nicht gewünscht war.
Wird bei Bewohnern mit Demenz die Selbstbestimmung in der Pflegeplanung berücksichtigt ? (inhaltlich MDK 16.10d)
Bei der Pflegeplanung müssen die Bedürfnisse, die Biographie, die Potenziale und die Selbstbestimmung des Bewohners berücksichtigt werden. Sofern der Bewohner dazu selbst keine hinreichenden Auskünfte geben kann, sind nach Möglichkeit (vgl. auch Nr. 37) Angehörige, Freunde oder gegebenenfalls der Betreuer darüber zu befragen.
Wird das Wohlbefinden von Bewohnern mit Demenz im Pflegealltag ermittelt und dokumentiert und werden daraus Verbesserungsmaßnahmen abgeleitet? (-neu-)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn bei demenzkranken Bewohnern das Wohlbefinden der Bewohner im Pflegealltag ermittelt und bei der bei der Durchführung der geplanten Maßnahmen der Pflege und Betreuung berücksichtigt wird. Aussagen zum Wohlbefinden sowie sich daraus gegebenenfalls im Pflegealltag ergebende Änderungen bei der Durchführung der geplanten Maßnahmen der Pflege und Betreuung sind der Pflegedokumentation nachvollziehbar zu dokumentieren.
Für Kriterien 40 bis 82 ist PFLEGE•ZEIT nicht relevant