Hier finden Sie einen Überblick über die Elemente der Transparenzkriterien und die Umsetzung in PFLEGE•ZEIT.
Da es keine Version für die Tagespflege gibt, ist dieser Text eine Anpassung der Transparenzkriterien aus der stationären Pflege. In der Leitfrage haben wir den Begriff „Bewohner“ stehen lassen, um diesen Umstand nicht in Vergessenheit geraten zu lassen.
Zu jedem Kriterium finden Sie Hinweise, an welchen Stellen in Ihrer Dokumentation die entsprechenden Nachweise zu finden sind.
Wir möchten Ihnen so ermöglichen, selbst einen Überblick über den Stand ihrer Dokumentation und ihre Prüfungssicherheit zu erlangen.
Ist bei Bedarf eine aktive Kommunikation mit dem Arzt nachvollziehbar? (MDK 15.1 b)
Diese Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn aus Telefonnotizen und sonstigen Einträgen in die Pflegedokumentation erkennbar ist, dass im Falle von Akuterkrankungen, Unfällen bzw. Veränderungen des Gesundheitszustandes bei chronischen Erkrankungen Kontakt zum behandelnden Arzt aufgenommen worden ist und ggf. die ärztlich empfohlenen Maßnahmen eingeleitet wurden.
a) z.B. Anpassung therapeutischer Maßnahmen
b) Besuch der Arztpraxis oder Bestellung des Notarztes
c) Veranlassung einer Notaufnahme in ein Krankenhaus durch einen Kranken- oder Rettungstransportwagen
Entspricht die Durchführung der behandlungspflegerischen Maßnahmen den ärztlichen Anordnungen? (MDK 15.1 c)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn das Pflegeheim die ärztlichen Anordnungen beachtet und deren Durchführung fachgerecht und eindeutig dokumentiert. Eindeutig dokumentiert ist eine behandlungspflegerische Maßnahme, wenn definiert ist, welche Maßnahme wann, wie, wie oft und womit durchgeführt werden soll.
Ist ein Eintrag in der Pflegedokumentation durch den Arzt nicht möglich, z. B. im Notfall, sollte eine mündliche Anordnung des Arztes (auch per Telefon) durch eine Pflegefachkraft entgegen genommen und nach dem VUG-Prinzip (Vorlesen und Genehmigen lassen) dokumentiert werden.
Entspricht die Medikamentenversorgung den ärztlichen Anordnungen? (ähnlich MDK 15.2)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn das Pflegeheim die ärztlich verordneten Medikamente und deren Einnahme fachgerecht und vollständig dokumentiert hat. Eine fachgerechte und vollständige Dokumentation enthält folgende Angaben:
a) die Applikationsform
b) den vollständigen Medikamentennamen
c) die Dosierung und Häufigkeit
d) die tageszeitliche Zuordnung der Medikamentengabe
Sofern eine Bedarfsmedikation angeordnet ist, muss in der Pflegedokumentation festgehalten sein, bei welchen Symptomen, welches Medikament in welcher Einzel- und bis zu welcher Tageshöchstdosierung zu verabreichen ist.
Ist der Umgang mit Medikamenten sachgerecht? (MDK 15.3)
Der Umgang mit Medikamenten ist sach- und fachgerecht, wenn
a) die gerichteten Medikamente mit den Angaben in der Pflegedokumentation übereinstimmen
b) diese mit dem Namen des Gastes beschriftet aufbewahrt werden,
c) eine Kühlschranklagerung ( 2 – 8°) erfolgt, falls erforderlich
d) Betäubungsmittel verschlossen und gesondert aufbewahrt werden
c) bei einer begrenzten Gebrauchsdauer nach dem Öffnen der Verpackung das Anbruch- und Verfallsdatums ausgewiesen wird
d) Medikamente in Blisterpackungen mit eindeutigen Angaben (insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum) sowie mit Angaben zu den Medikamenten (Name, Farbe, Form, Stärke) ausgezeichnet werden
e) bei Verblisterung die Medikamente direkt aus der Blisterpackung gereicht werden
f) bei Verblisterung eine kurzfristige Umsetzung der Medikamentenumstellung gewährleistet wird
Dieser Aspekt betrifft die Pflegeorganisation.
Sind Kompressionsstrümpfe/-verbände sachgerecht angelegt? (MDK 15.4)
Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn die Kompressionsstrümpfe/-verbände sachgerecht angelegt werden, das ist der Fall, wenn
a) das Anlegen im Liegen bei entstauten Venen und abgeschwollenen Beinen erfolgt,
b) der Kompressionsverband/-strumpf immer in Richtung des Körperrumpfes gewickelt/angezogen wird,
c) der Kompressionsverband/-strumpf beim Anlegen faltenfrei ist.
Dieses Kriterium ist auch erfüllt, wenn das Anlegen nicht nach a) erfolgt, weil der pflegebedürftige Menschen dies wünscht und der ambulante Pflegedienst den pflegebedürftigen Menschen nachweislich darüber informiert hat, dass die behandlungspflegerische Maßnahme nach a) – c) erfolgen sollte.
Wird das individuelle Dekubitusrisiko erfasst? (MDK 16.1 b)
Die Einschätzung des Dekubitusrisikos sollte bei allen Gästen erfolgen, bei denen eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, und zwar unmittelbar zum Beginn des Pflege und danach in individuell festgelegten Abständen sowie unverzüglich bei Veränderungen der Mobilität, der Aktivität und des Druckes.
Ein bestehendes Dekubitusrisiko ist ggf. mit Hilfe einer Skala (z. B. Braden-Skala, Medley-Skala) zur Ermittlung des Dekubitusrisikos zu erkennen und einzuschätzen. Die Einschätzung des Dekubitusrisikos muss aktuell sein.
Werden erforderliche (Dekubitus-) Prophylaxen durchgeführt? (ähnlich MDK 16.1e)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn bei dekubitusgefährdeten Gästen individuell angemessene Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe wie z. B.
a) haut- und gewebeschonende Lagerung und Transfertechniken
b) Maßnahmen zur Bewegungsförderung
c) ausreichende Flüssigkeits- und Eiweißzufuhr
d) fachgerechte Hautpflege / regelmäßige Hautinspektion
e) ggf. Beratung des Gastes bzw. der Angehörigen hinsichtlich der Risiken und Maßnahmen in der Pflegeplanung berücksichtigt sind und die Durchführung erkennbar ist.
Planung im TAGESPLAN:
Durchführung: Grundsätzlich ist als Nachweis ausreichend
Sind Ort und Zeitpunkt der Entstehung der chronischen Wunde/des Dekubitus nachvollziehbar? (MDK 16.2a)
Aus der Pflegedokumentation muss klar erkennbar sein, wann der Dekubitus oder die chronische Wunde entstanden ist und an welchem Ort sich der Gast zum Entstehungszeitpunkt aufgehalten hat.
Erfolgt eine differenzierte Dokumentation bei chronischen Wunden oder Dekubitus (aktuell, Verlauf nachvollziehbar, Größe, Lage, Tiefe)? (MDK 16.2 c)
Basieren die Maßnahmen zur Behandlung der chronischen Wunden oder des Dekubitus auf dem aktuellen Stand des Wissens? (MDK 16.2e)
Die Behandlung des Dekubitus / der chronischen Wunde entspricht dem aktuellen Stand des Wissens, wenn
a) sie entsprechend den ärztlichen Anordnungen erfolgt
b) soweit erforderlich die Prinzipien der lokalen Druckentlastung,therapeutischen Lagerung bzw. der Kompression umgesetzt werden
c) die Versorgung der Wunde nach physiologischen und hygienischen Maßstäben erfolgt
Das Kriterium kann auch mit ja beantwortet werden, wenn das Pflegeheim den Arzt nachweislich darüber informiert hat, dass die Behandlung nicht dem aktuellen Stand des Wissens entspricht und der Arzt seine Anordnung nicht angepasst hat.
Werden die Nachweise zur Behandlung chronischer Wunden oder des Dekubitus (z. B. Wunddokumentation) ausgewertet und die Maßnahmen ggf. angepasst? (MDK 16.2 j)
Das Kriterium ist erfüllt, wenn der Heilungsprozess kontinuierlich evaluiert, die Ergebnisse beurteilt und Therapiemaßnahmen nach ärztlicher Anordnung ggf. angepasst werden.
Erhalten Bewohner mit chronischen Schmerzen die verordneten Medikamente? (ähnlich MDK 13.7)
Die Beurteilung dieses Kriteriums erfolgt anhand der Pflegedokumentation. Es gelten hier die Erläuterungen zum Kriterium 3 entsprechend.
Werden individuelle Ernährungsressourcen und Risiken erfasst? (ähnlich MDK 16.8b)
Für alle Gäste soll geprüft werden, ob ein Ernährungsrisiko besteht. Ist dies der Fall, ist das individuelle Ernährungsrisiko zu ermitteln und zu beschreiben.
oder:
Werden erforderliche Maßnahmen bei Einschränkungen der selbständigen Nahrungsversorgung durchgeführt? (ähnlich MDK 16.8g)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn bei Gästen mit Einschränkungen der selbstständigen Nahrungsaufnahme auf der Grundlage der Erfassung der individuellen Ernährungsressourcen und Risiken erforderliche Maßnahmen mit dem Gast abgestimmt und in der Pflegeplanung nachvollziehbar dokumentiert sind.
Ist der Ernährungszustand angemessen im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeiten der Einrichtung? (MDK: 13.2 d)
Der Ernährungszustand des Gastes ist in folgenden Fällen als angemessen zu beurteilen:
a) Der Gast hat keine Einschränkungen und Risiken bei der selbständigen Nahrungsaufnahme.
b) Es bestehen Risiken und/oder Einschränkungen bei der selbständigen Nahrungsaufnahme und die Einrichtung führt alle aus der Risikofeststellung abgeleiteten Maßnahmen durch, aber der Gast ist trotzdem unter- oder überernährt bzw. fehlernährt.
Werden individuelle Ressourcen und Risiken bei der Flüssigkeitsversorgung erfasst? (ähnlich MDK 16.8b)
Für jeden soll geprüft werden, ob ein Risiko bei der Flüssigkeitsversorgung besteht. Ist dies der Fall, ist das individuelle Risiko zu ermitteln und zu beschreiben.
analog Kriterium 13
Werden erforderliche Maßnahmen bei Einschränkungen der selbständigen Flüssigkeitsversorgung durchgeführt? (ähnlich MDK 16.8g)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn bei Gästen mit Einschränkungen der selbstständigen Flüssigkeitsaufnahme auf der Grundlage der Erfassung der individuellen Ressourcen und Risiken erforderliche Maßnahmen mit dem Gast abgestimmt und in der Pflegeplanung nachvollziehbar dokumentiert sind.
analog Kriterium 14
Ist die Flüssigkeitsversorgung angemessen im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeiten der Einrichtung? (MDK: 13.2 e)
Der Flüssigkeitsversorgung des Gastes ist in folgenden Fällen als angemessen
zu beurteilen:
a) Der Gast hat keine Einschränkungen und Risiken bei der selbständigen Flüssigkeitszufuhr.
b) Es bestehen Risiken und/oder Einschränkungen bei der selbständigen Flüssigkeitsaufnahme und das Pflegeheim führt alle aus der Risikofeststellung abgeleiteten Maßnahmen durch, aber der Gast ist trotzdem nicht ausreichend mit Flüssigkeit versorgt.
analog Kriterium 15
Wird bei Gästen mit Ernährungssonden der Geschmackssinn angeregt? (neu)
Das Kriterium ist erfüllt, wenn bei Gästen mit Ernährungssonden zu den üblichen Essenszeiten der Geschmackssinn angeregt wird.
Erfolgt eine systematische Schmerzeinschätzung? (MDK: 16.7 a)
Die systematische Schmerzeinschätzung erfolgt in einer Befragung des Gastes zu folgenden Inhalten:
a) Schmerzlokalisation
b) Schmerzintensität
c) Zeitliche Dimension (z.B. erstes Auftreten, Verlauf, Rhythmus)
d) Verstärkende und lindernde Faktoren
e) ggf. Auswirkungen auf das Alltagsleben.
Bei Gästen mit eingeschränkten Kommunikationsfähigkeiten erfolgt eine systematische Schmerzeinschätzung mittels Beobachtung.
Kooperiert das Pflegeheim bei Schmerzpatienten eng mit dem behandelnden Arzt? (MDK 16.7 e)
Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn erkennbar ist bzw. vom Pflegeheim dargelegt wird, dass aufgrund der Ergebnisse der Krankenbeobachtung von Schmerzpatienten der behandelnde Arzt im Bedarfsfall unverzüglich informiert wird, insbesondere dann, wenn durch die eingenommenen Medikamente keine ausreichende Minderung der Schmerzen erreicht wird.
Werden bei Gästen mit Inkontinenz bzw. mit Blasenkatheter die individuellen Ressourcen und Risiken erfasst? (ähnlich MDK 16.3 a)
Bei der Informationssammlung bzw. der Pflegeanamnese sind die individuellen Ressourcen/Fähigkeiten und die Probleme des Gastes mit Inkontinenz oder Blasenkathetern zu ermitteln und zu beschreiben
Werden bei Bewohnern mit Inkontinenz bzw. mit Blasenkatheter die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt? (ähnlich MDK 16.3 d)
Bei Gästen mit Inkontinenz sind durchzuführende geeignete Maßnahmen insbesondere
a) der Einsatz geeigneter Inkontinenzprodukte, sofern dies im Ermessen der Einrichtung steht
b) ein Kontinenztraining / Toilettentraining bzw. die individuelle Planung und Durchführung von Toilettengängen
c) und ggf. nach ärztlicher Anordnung die Versorgung mit einem Blasenkatheter nach hygienischen Grundsätzen.
Das Kriterium kann auch mit ja beantwortet werden, wenn das Pflegeheim den Arzt nachweislich darüber informiert hat, dass die Behandlung nicht dem aktuellen Stand des Wissens entspricht und der Arzt seine Anordnung nicht angepasst hat.
Wird das individuelle Sturzrisiko erfasst? (MDK 16.5 b)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn für die Gäste geprüft worden ist, ob ein erhöhtes Sturzrisiko besteht. Ist dies der Fall, ist das individuelle Sturzrisiko zu beschreiben.
Werden Sturzereignisse dokumentiert? (MDK 16.5 e)
Werden erforderliche Prophylaxen gegen Stürze durchgeführt? (ähnlich MDK 16.5f.)
Auf der Basis des individuell einzuschätzenden Sturzrisikos sind entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Hier kommen insbesondere folgende Maßnahmen zur Sturzprophylaxe in Betracht:
a) Übungen zur Steigerung der Kraft und Balance
b) Anregung zur Überprüfung und Anpassung der Medikation durch den Arzt
c) Verbesserung der Sehfähigkeit
d) Anpassung der Umgebung (z. B. Beseitigung von Stolperfallen und Verbesserung der Beleuchtung, Einsatz geeigneter Hilfsmittel)
Wird das individuelle Kontrakturrisiko erfasst? (MDK 16.6a)
Das individuelle Kontrakturrisiko sollte zum Beginn der Pflege sowie regelmäßig im Rahmen der Evaluation der Pflegeplanung ermittelt und beschrieben werden.
Werden die erforderlichen Kontrakturprophylaxen durchgeführt? (ähnlich MDK 16.6 b)
Als Maßnahmen der Kontrakturprophylaxe kommen insbesondere die physiologische Lagerung, die Mobilisierung und Bewegungsübungen in Betracht. Gelenke sollen mindestens drei Mal täglich in jeweils drei Wiederholungen bewegt werden, um Kontrakturen zu vermeiden.
Liegen bei freiheitseinschränkenden Maßnahmen Einwilligungen oder Genehmigungen vor? (MDK 16.12a)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn bei freiheitseinschränkenden Maßnahmen die Einwilligung des Gastes oder eine richterliche Genehmigungen in der Pflegedokumentation schriftlich hinterlegt sind.
Sofern die freiheitseinschränkende Maßnahme wegen akuter Selbst- oder Fremdgefährdung (rechtfertigender Notstand) erfolgt, ist das Kriterium ebenfalls erfüllt.
Wird die Notwendigkeit der freiheitseinschränkenden Maßnahmen regelmäßig überprüft? (MDK 16.12 c)
Die Notwendigkeit freiheitseinschränkender Maßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen (auch im Hinblick auf Alternativen) und zu dokumentieren. Das Überprüfungsintervall ist abhängig vom Krankheitsbild und vom Pflegezustand des Gastes.
Wird die erforderliche Körperpflege den Bedürfnissen und Gewohnheiten des Bewohners entsprechend durchgeführt? (ähnlich MDK 16.13a)
Die Frage bezieht sich nur auf die Gäste, bei denen von der Einrichtung Maßnahmen der Körperpflege übernommen werden.
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn in der Pflegedokumentation die auf die Maßnahmen der Körperpflege bezogenen Bedürfnisse und Gewohnheiten des Gastes nachvollziehbar dokumentiert und bei der Umsetzung berücksichtigt sind.
Wird die erforderliche Mund- und Zahnpflege den Bedürfnissen und Gewohnheiten des Bewohners entsprechend durchgeführt? (ähnlich MDK 16.14a)
Die Frage bezieht sich nur auf die Gäste, bei denen von der Einrichtung Maßnahmen der Mund- und Zahnpflege übernommen werden.
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn in der Pflegedokumentation die auf die Maßnahmen der Mund- und Zahnpflege bezogenen Bedürfnisse und Gewohnheiten des Gastes nachvollziehbar dokumentiert und bei der Umsetzung berücksichtigt sind.
Wird die Pflege im Regelfall von denselben Pflegekräften durchgeführt? (ähnlich MDK 4.1b und 14.16 und LE-Konzept 3.1)
Die Frage ist mit ja zu beantworten, wenn der Gast während des Dienstes von einem überschaubaren Pflegeteam über einen längeren Zeitraum (mehrere Tage) versorgt wird.
Für Kriterien 34 und 35 ist PFLEGE•ZEIT nicht relevant
Wird bei Bewohnern mit Demenz die Biographie des Heimbewohners beachtet und bei der Tagesgestaltung berücksichtigt? (inhaltlich MDK 16.10a/c und BIVA 2.1.2.4)
Das Kriterium ist erfüllt, wenn die individuelle Tagesgestaltung auf der Grundlage der Biographie des Gastes erfolgt. Dazu können Rituale, die Berücksichtigung von Vorlieben bei den Mahlzeiten und Schlafgewohnheiten oder Maßnahmen zur sozialen Integration gehören.
Die Frage ist mit „trifft nicht zu“(t.n.z.) zu beantworten, wenn nachvollziehbar keine Möglichkeiten der Informationssammlung zur Biographie bestanden.
Werden bei Bewohnern mit Demenz Angehörige und Bezugspersonen in die Planung der Pflege einbezogen? (inhaltlich MDK 16.10b)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn bei demenzkranken Gästen aus der Pflegedokumentation ersichtlich ist, dass Angehörige oder andere Bezugspersonen in die Planung der Pflege und Betreuung einbezogen wurden. Bei diesen Gästen können oftmals nur Angehörige oder Freunde Hinweise auf Vorlieben, Abneigungen, Gewohnheiten, Hobbys, Bildung usw. geben.
Die Frage ist mit „trifft nicht zu“ (t.n.z.) zu beantworten, wenn keine Angehörigen oder andere Bezugspersonen erreichbar oder vorhanden sind bzw. die Einbeziehung ausdrücklich nicht gewünscht war.
Wird bei Bewohnern mit Demenz die Selbstbestimmung in der Pflegeplanung berücksichtigt ? (inhaltlich MDK 16.10d)
Bei der Pflegeplanung müssen die Bedürfnisse, die Biographie, die Potenziale und die Selbstbestimmung des Gastes berücksichtigt werden. Sofern der Gast dazu selbst keine hinreichenden Auskünfte geben kann, sind nach Möglichkeit (vgl. auch Nr. 37) Angehörige, Freunde oder ggf. der Betreuer darüber zu befragen.
Wird das Wohlbefinden von Bewohnern mit Demenz im Pflegealltag ermittelt und dokumentiert und werden daraus Verbesserungsmaßnahmen abgeleitet? (-neu-)
Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn bei demenzkranken Gästen das Wohlbefinden im Pflegealltag ermittelt und bei der bei der Durchführung der geplanten Maßnahmen der Pflege und Betreuung berücksichtigt wird. Aussagen zum Wohlbefinden sowie sich daraus ggf. im Pflegealltag ergebende Änderungen bei der Durchführung der geplanten Maßnahmen der Pflege und Betreuung sind der Pflegedokumentation nachvollziehbar zu dokumentieren.
Für Kriterien 40 bis 82 ist PFLEGE•ZEIT nicht relevant